1 und Ziff. 3 Bst. d EMRK indessen erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.5.2 mit Hinweisen und 6B_459/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3).