Zudem sei die Frage für die Verwertbarkeit nicht erheblich. Das angerufene Zeugnisverweigerungsrecht bezwecke, den Zeugen aus der Pflicht zu nehmen, wenn er eine ihm nahestehende Person belasten müsste. Der Beschuldigte könne sich indes nicht auf das behauptete Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da es nicht zu seinen Gunsten, sondern zugunsten eines nahen Verwandten von D.________ aufgestellt worden sei. Die Verteidigung verhalte sich widersprüchlich, indem sie die fehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht moniere, obwohl D.________ gar keine Aussagen gemacht habe (pag. 1029 f., 1031 f.).