Das sei vorliegend nicht der Fall. Dass es sich beim mutmasslichen Kopf der Bande («H.________») um den Bruder von D.________ handle, sei alles andere als erkennbar gewesen und es sei auch nie gegen diesen ermittelt worden. D.________ habe ihren Bruder in der Befragung vom 1. September 2017 mit keinem Wort belastet. Der von der Verteidigung erwähnte Polizeirapport datiere vom 6. Dezember 2017 und es sei daraus nicht ersichtlich, wann die Polizei zu dieser Erkenntnis oder Vermutung gelangt sei. Zudem sei die Frage für die Verwertbarkeit nicht erheblich.