A priori sei es nicht ausgeschlossen, eine Person, deren prozessrechtlicher Status noch nicht geklärt sei, vorerst delegiert durch die Polizei als Auskunftsperson befragen zu lassen. Erst wenn dieser Status ändere, seien die Belehrungen anzupassen oder die Person des Befragers zu wechseln, damit die Verwertbarkeit der Aussagen gewahrt bleibe. Im Urteil 6B_1025/2016 sei festgehalten, dass nur über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren sei, wenn der befragten Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht zukomme. Das sei vorliegend nicht der Fall.