in der Eigenschaft als Zeugen während des Vorverfahrens sei nie gestellt worden. Nach einschlägiger Rechtsprechung könne die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie über Erkenntnisse verfüge und es selbst unterlasse, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2). A priori sei es nicht ausgeschlossen, eine Person, deren prozessrechtlicher Status noch nicht geklärt sei, vorerst delegiert durch die Polizei als Auskunftsperson befragen zu lassen.