416, Z. 14 ff.), belastende Angaben gemacht. D.________ habe ihre Aussagen bei der parteiöffentlichen Einvernahme verweigert. Diese Konstellation betreffe einzig die materielle Seite des Konfrontationsrechts, deren Verletzung die Vorinstanz zu Recht angenommen habe. Ein Antrag auf Befragung von D.________ und C.________ in der Eigenschaft als Zeugen während des Vorverfahrens sei nie gestellt worden.