9 Dem Vorbringen der Verteidigung, D.________ und C.________ hätten als Zeugen befragt, in jedem Fall aber über allfällige Zeugnisverweigerungsrechte belehrt werden müssen, komme kein schützenswertes Interesse zu. Ein solches wäre nur denkbar, wenn ein «Entlastungszeuge» in der Eigenschaft als Auskunftsperson befragt und seine Aussagen verweigern würde. Vorliegend habe C.________ jedoch, ohne über eine Aussagepflicht belehrt worden zu sein (pag. 416, Z. 14 ff.), belastende Angaben gemacht.