Es lägen auch belastende Telefonverbindungen und weitere Beweise, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in Bern aufgehalten habe, vor. Soweit der Beschuldigte geltend mache, er habe sich in Anbetracht der staatsanwaltschaftlichen Ankündigungen darauf verlassen können, dass weitere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt würden, sei festzuhalten, dass dies lediglich als Eventualität festgehalten worden sei, die sich je nach Resultat der erneuten Befragung des Beschuldigten selber habe einstellen können. Der Beschuldigte habe sich nicht sicher sein können, dass in jedem Fall eine neue Konfrontation erfolgen würde (pag.