Die Verteidigung habe den Antrag auf Konfrontationseinvernahme erst am 26. Februar 2018 gestellt. Die anlässlich der Einvernahmen erfolgte Bemerkung der Verteidigung, sie behalte sich allfällige Ergänzungsfragen vor, stelle keinen förmlichen Antrag auf erneute Befragung dar. Schliesslich treffe nicht zu, dass es sich bei den Angaben von D.________ und C.________ um die einzigen Beweismittel, die zur Verurteilung geführt hätten, gehandelt habe. Es lägen auch belastende Telefonverbindungen und weitere Beweise, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in Bern aufgehalten habe,