Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft vor belastenden Einvernahmen Dritter stets von Amtes wegen sicherstellen müsste, dass die Verteidigung über alle Akten verfüge. Die Verteidigung mache nicht geltend, womit sie die «Belastungszeugen» hätte konfrontieren wollen und habe trotz vollständiger Akteneinsicht bisher nie dargelegt, welche zusätzliche Fragen sie hätte stellen wollen und müssen, um die Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen zu können. Die erfolgten Vorhalte seien detailliert. Die Verteidigung habe den Antrag auf Konfrontationseinvernahme erst am 26. Februar 2018 gestellt.