In diesem Fall werde der Belastungszeuge nicht mit diesen Umständen konfrontiert, sondern müsse sich lediglich auf eine Fragestellung hin äussern. Es bestehe mit anderen Worten ein absolutes Recht auf Konfrontation mit den belastenden Aussagen, nicht aber ein solches auf Konfrontation mit Erkenntnissen aus den Akten oder gar ein Recht, einzig daraus abgeleitete Fragen zu stellen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft vor belastenden Einvernahmen Dritter stets von Amtes wegen sicherstellen müsste, dass die Verteidigung über alle Akten verfüge.