Das Recht, allfälligen Belastungszeugen Fragen zu stellen zu den Belastungen, die jene Zeugen äusserten, sei mit der Teilnahme an den parteiöffentlichen Befragungen vom 30. August 2017 und vom 1. September 2017 und dem Einräumen des Fragerechts gewahrt worden. Der Konfrontationsanspruch beinhalte nicht den absoluten Anspruch, dem Belastungszeugen auch Fragen zu stellen, die sich aus den Akten ergeben, aber naturgemäss keine klar geäusserten Belastungen darstellen könnten. In diesem Fall werde der Belastungszeuge nicht mit diesen Umständen konfrontiert, sondern müsse sich lediglich auf eine Fragestellung hin äussern.