101 Abs. 1 StPO seien noch nicht erfüllt gewesen. Das Akteneinsichtsgesuch sei formell erst auf das neuerliche Gesuch vom 22. November 2017 behandelt und die vollständigen Akten seien der Verteidigung erst dann zur Verfügung gestellt worden. Das Recht, allfälligen Belastungszeugen Fragen zu stellen zu den Belastungen, die jene Zeugen äusserten, sei mit der Teilnahme an den parteiöffentlichen Befragungen vom 30. August 2017 und vom 1. September 2017 und dem Einräumen des Fragerechts gewahrt worden.