Fürsprecher B.________ sei unmittelbar nach der Auslieferung des Beschuldigten mit Verfügung vom 10. August 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden und habe am 14. August 2017 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. In diesem sehr frühen Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft noch nicht über die relevanten Akten verfügt, die Übersicht habe noch nicht gewonnen werden können und die Voraussetzungen der Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO seien noch nicht erfüllt gewesen.