8 tatsächliche Durchführung von Konfrontationseinvernahmen erweckt und sich widersprüchlich verhalten (pag. 1053 f.). 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält demgegenüber die Aussagen für verwertbar und verweist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz. Diese habe insbesondere dargelegt, dass dem Beschuldigten bei den beiden Konfrontationen die bisherigen Aussagen der beiden Belastungspersonen in genügendem Masse vorgehalten worden seien. Fürsprecher B.__