Die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie selber mehrfach eine Konfrontation des Beschuldigten mit den Belastungszeugen angekündigt habe, und andererseits den entsprechenden Antrag der Verteidigung, in welchem explizit auf die Verwertungsproblematik hingewiesen worden sei, abgewiesen habe. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft hätte es sich bei der angekündigten Konfrontation um eine erstmalige Konfrontation gehandelt, und diese sei nur in einem der drei Haftanträge als Eventualität erwähnt. Die Staatsanwaltschaft habe berechtigtes Vertrauen in die