Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhalten. Sie habe der Verteidigung grundlos die frühzeitige Einsichtnahme in die Aussagen und Akten der zu jenem Zeitpunkt bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten verweigert. Die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, wenn sie selber mehrfach eine Konfrontation des Beschuldigten mit den Belastungszeugen angekündigt habe, und andererseits den entsprechenden Antrag der Verteidigung, in welchem explizit auf die Verwertungsproblematik hingewiesen worden sei, abgewiesen habe.