Überdies sei der Verteidigung anlässlich der Einvernahme von C.________ vom 30. August 2017 nicht bekannt gewesen, dass dieser im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens verurteilt worden sei. Entsprechend habe seinerzeit keine Veranlassung bestanden, ergänzend zu fragen, ob die Staatsanwaltschaft ihre Bereitschaft zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens von Bedingungen, wie beispielsweise der Nennung weiterer Tatbeteiligter, abhängig gemacht habe. Es sei mithin evident, dass die Verteidigung das Fragerecht nicht abschliessend habe ausüben können. Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhalten.