Entsprechend könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ habe prüfen und in kontradiktorischer Weise infrage stellen können, nachdem ihr die Belastungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 durch die Fragestellung der Polizei zur Kenntnis gekommen seien. Insbesondere spezifische Fragen zur konkreten Entstehung der Belastungen aufgrund der eingebenden polizeilichen Vorhalte und Fragen sowie konkrete Fragen zu Widersprüchen zu eigenen früheren Aussagen sowie zu solchen von Mitbeschuldigten seien nicht möglich gewesen. Überdies sei der Verteidigung anlässlich der Einvernahme von C._____