Dezember 2017 (pag. 126) bereits bestehende polizeiliche Erkenntnisse bestätigt (pag. 1026 f.). In der Replik bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen. Er ergänzte im Wesentlichen, eine wirksame Ausübung des Fragerechts bedinge eine angemessene Vorbereitung mit Einsicht zumindest in die belastenden Aussagen. Entsprechend könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ habe prüfen und in kontradiktorischer Weise infrage stellen können, nachdem ihr die Belastungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 durch die Fragestellung der Polizei zur Kenntnis gekommen seien.