Die Einvernahmen hätten fraglos durch die Staatsanwaltschaft selber durchgeführt werden können. Die Polizei hätte sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen aufmerksam machen müssen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei bei D.________ sehr wohl ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar gewesen. Dass es sich bei «H.________» um ihren Bruder gehandelt haben könnte, sei nicht erst mit der Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme im Raum gestanden, sondern die Aussage des Beschuldigten vom 1. November 2017 habe gemäss dem Polizeirapport vom 6. Dezember 2017 (pag.