7 Schweiz befindlichen Belastungszeugen bis zu deren Entlassung aus der Haft möglich sein würde. Es sei evident, dass die Unmöglichkeit der Konfrontation und damit der Wahrnehmung der Parteirechte des Beschuldigten in der Verantwortung der Behörden liege (pag. 1023 ff.). Weiter bemängelt die Verteidigung, dass D.________ und C.________ nicht als Zeugen befragt und belehrt worden seien, wie es das Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 17. Februar 2018 [recte: 15. Februar 2018] vorsehe. Die Einvernahmen hätten fraglos durch die Staatsanwaltschaft selber durchgeführt werden können.