80, 96). Nach Treu und Glauben habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass entsprechende Konfrontationseinvernahmen mit der Möglichkeit, die vorbehaltenen Ergänzungsfragen zu stellen, von Amtes wegen angeordnet würden und sich vor Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO nicht zu einem entsprechenden Antrag veranlasst sehen müssen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe es unterlassen, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen, gehe ebenfalls fehl. Dem Konfrontationsanspruch sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch in Bezug auf C.________ nicht Genüge getan worden.