Wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht vor der Einvernahme wichtiger Belastungszeugen bewusst verweigere, habe sie zu gewärtigen, dass eine erneute Zeugeneinvernahme nach erfolgter Akteneinsicht verlangt werde, da das Recht auf Ergänzungsfragen ohne Aktenkenntnis zumeist nur ungenügend ausgeübt werden könne. Weiter habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anträge an das Zwangsmassnahmengericht mehrmals angekündigt, Konfrontationseinvernahmen durchführen zu wollen (vgl. pag. 80, 96).