Verfahrens, zumal das Schweigen nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden dürfe. Im Übrigen sei kaum mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens vereinbar, von der Verteidigung ohne vorgängige Gewährung der Akteneinsicht zu verlangen, abschliessend Ergänzungsfragen an wichtige Belastungszeugen zu stellen, während die Staatsanwaltschaft für sich in Anspruch nehme, sie habe in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht über die relevanten Akten verfügt und die Übersicht noch nicht gewinnen können.