Sodann müsse daraus, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt noch kein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht bestanden habe, geschlossen werden, dass der weitere Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Vorfeld der Einvernahme nochmals um Akteneinsicht hätte ersuchen können, unbegründet sei. Soweit die Vorinstanz festhalte, es könne nicht von einem unfairen Prozess die Rede sein und ausführe, der Beschuldigte habe sein Verteidigungsinstrumentarium auch dadurch nicht vollumfänglich ausgeschöpft, weil er in der Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert habe, erwecke sie selber Zweifel am Vorliegen eines fairen