Insofern gehe auch der Vorwurf der Vorinstanz fehl, der Beschuldigte habe sein «Verteidigungsinstrumentarium» nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Sodann müsse daraus, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt noch kein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht bestanden habe, geschlossen werden, dass der weitere Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Vorfeld der Einvernahme nochmals um Akteneinsicht hätte ersuchen können, unbegründet sei.