6 onsanspruch, dass der Beschuldigten in die Lage versetzt werde, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setze in aller Regel voraus, dass die belastenden Aussagen in Anwesenheit des Beschuldigten gemacht bzw. wiederholt würden. Insofern gehe auch der Vorwurf der Vorinstanz fehl, der Beschuldigte habe sein «Verteidigungsinstrumentarium» nicht vollumfänglich ausgeschöpft.