_ habe sich der Beschuldigte nicht veranlasst sehen müssen, eine Anwesenheit bzw. Konfrontation bereits im Hinblick auf die Einvernahme vom 30. August 2017 zu verlangen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 1.4.2, verlange der Konfrontati-