_ hätten der Verteidigung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 lediglich dessen Aussagen vom 20. September 2016 vorgelegen, welchen überhaupt keine Belastungen entnommen werden könnten. Die Verteidigung habe mithin nicht die Möglichkeit gehabt, das Fragerecht auszuüben, da eine angemessene Vorbereitung und eine Überprüfung der gemachten Vorhalte nicht möglich gewesen sei. Angesichts der ihm bekannten, nicht belastenden Aussagen von C.________ habe sich der Beschuldigte nicht veranlasst sehen müssen, eine Anwesenheit bzw. Konfrontation bereits im Hinblick auf die Einvernahme vom 30. August 2017 zu verlangen.