SR 0.101]) erfolgt seien. Zur Begründung führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, mangels vollständiger Akteneinsicht habe das Fragerecht in den Einvernahmen nicht bzw. jedenfalls nur in eingeschränkter Weise ausgeübt werden können. In Bezug auf C.________ hätten der Verteidigung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. August 2017 lediglich dessen Aussagen vom 20. September 2016 vorgelegen, welchen überhaupt keine Belastungen entnommen werden könnten.