7. Vorbringen der Parteien 7.1 Wie schon im Verfahren vor der Vorinstanz macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Unverwertbarkeit der Aussagen von D.________ und C.________ geltend und beantragt, diese aus den Akten zu weisen (pag. 960, 1023), weil die Einvernahmen in Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) erfolgt seien.