6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder selbständiger Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. II. Zur Verwertbarkeit der Zeugenaussagen