2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten zu verurteilen, wobei die ausgestandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei (der ausgestandene Hausarrest im Umfang von ¾). 3. Der Beschuldigte sei zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zur Sicherung des Vollzugs in Haft zu belassen. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Honorar des amtlichen Verteidigers).