7. Es sei die Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des DNA- Profils gerichtlich zu veranlassen. 8. Eventualiter: Es seien D.________ und C.________ als Zeugen einzuvernehmen. In der Schlussbemerkung vom 15. Juli 2019 bestätigte die Verteidigung die Rechtsbegehren, aufgrund der inzwischen erfolgten Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft am 18. April 2018 mit folgenden Modifikationen hinsichtlich der beantragten Entschädigungsfolgen: Beantragt wird eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 104'350.00 nebst Zins zu 5% seit mittlerer Fälligkeit (27. Febru-