In Bezug auf den vorliegend strittigen Tatvorwurf lässt sich aus dem eingereichten Beschluss nichts ableiten. Dennoch ist die Tatsache, dass in Italien offenbar ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs gegen den Beschuldigten läuft, nicht völlig ohne Bedeutung und könnte sich insbesondere im Rahmen einer allfällig vorzunehmenden Strafzumessung auswirken. Die von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Dokumente werden daher zu den Akten erkannt.