Die Verteidigung beantragte, den Beweisantrag abzuweisen und die eingereichten Unterlagen aus den Akten zu weisen. Sie stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Tatvorwurf, die Generalstaatsanwaltschaft begründe nicht, weshalb diese relevant sein sollten und der Antrag diene lediglich dazu, Stimmung gegen den Beschuldigten zu machen (pag. 1156 f.). In Bezug auf den vorliegend strittigen Tatvorwurf lässt sich aus dem eingereichten Beschluss nichts ableiten.