1096), nicht erschien, fand die vorgezogene Zeugeneinvernahme nicht statt (vgl. pag. 1109 f.). In der Folge wurde vergeblich versucht, D.________ für die Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2019 vorzuladen. Wie erwähnt (vgl. E. 2 oben) wurde dann mit Beschluss vom 21. Juni 2019 zurück ins schriftliche Verfahren gewechselt. Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beim Regionalgefängnis Bern zwei Führungsberichte (datierend vom 13. November 2018 [pag. 1006 ff.] und vom 31. Mai 2019 [pag. 1125 ff.]) sowie Strafregisterauszüge (vom 14. November 2018, [pag. 1019] und vom 3. Juni 2019 [pag. 1128]) über den Beschuldigten eingeholt.