Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2018 auf Abweisung der gestellten Anträge (pag. 973). Mit begründetem Beschluss vom 22. Oktober 2018 – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Anträge des Beschuldigten ab (pag. 981 f.). Zum ersten Antrag hielt sie insbesondere fest, dass diese Frage im oberinstanzlichen Urteil zu beantworten sein werde (dazu E. 7 ff. unten) und sah keine Veranlassung, sich schon vorher festzulegen. Auf den abweisenden Entscheid hinsichtlich der beantragten Einvernahmen von D._____