4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte verlangte in der Berufungserklärung zum einen, es seien die in Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verteidigungsrechte durchgeführten Einvernahmen mit D.________ und C.________ infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Zum anderen beantragte er, es seien D.________ und C.________ als Zeugen einzuvernehmen (pag. 960). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2018 auf Abweisung der gestellten Anträge (pag.