Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, dieses sei abzuweisen. Mit begründetem Beschluss vom 18. April 2019 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch gut und ordnete an, den Beschuldigten unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (separate Akten SK 19 141), was dann noch am selben Tag geschah (vgl. pag. 1114).