3. Sicherheitshaft Mit Verfügung 19. Juli 2018 stellte die Kammer unter anderem fest, dass die gegenüber dem Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft gemäss vorinstanzlichem Beschluss vom 9. Mai 2018 bis zum 8. August 2018 befristet ist und ordnete an, dass der Beschuldigte über den 8. August 2018 hinaus in Sicherheitshaft verbleibt (pag. 951 f.). Mit Eingabe vom 10. April 2019 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, dieses sei abzuweisen.