1037 ff.). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 machte der Beschuldigte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch (pag. 1052 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (pag. 1061). Mit begründetem Beschluss vom 11. Februar 2019 zog die Kammer die Verfügung vom 12. November 2018 in Wiedererwägung. Unter Terminansetzung zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 5. Juli 2019 ordnete sie wieder das mündliche Verfahren an. Weiter beschloss sie, die im schriftlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften der Parteien bei den Akten zu belassen (pag. 1064 f.). Nach mehreren erfolglosen Versuchen, D.___