die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (pag. 1000 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft stimmte mit Schreiben vom 9. November 2018 der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu (pag. 1006). Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde gestützt auf Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet, die Verhandlung abgesetzt und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 1007 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 (pag. 1022 ff.) ging fristgerecht ein. Am 11. Dezember 2018 folgte fristgerecht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1037 ff.).