___ zur Kenntnis, dass der Beschuldigte beabsichtige, anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Nachdem der Antrag auf Einvernahme von Zeugen mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot abgewiesen worden sei und die Anwesenheit des Beschuldigten eingedenk der beabsichtigten Aussageverweigerung nicht als erforderlich erscheine, beantragte Fürsprecher B.________ gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (pag.