960). Mit Eingabe vom 28. August 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 972). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 setzte der Verfahrensleiter den Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 5. und 8. April 2019 fest (pag. 982). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 brachte Fürsprecher B.________ zur Kenntnis, dass der Beschuldigte beabsichtige, anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.