Darin focht er das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Er beantragte, er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen, ihm sei für die Dauer der ausgestandenen Haft eine angemessene Haftentschädigung zuzüglich Zins von 5% sowie Schadenersatz für den Lohnausfall in noch zu beziffernder Höhe zuzüglich Zins von 5% auszurichten und die Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils sei gerichtlich zu veranlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 960).