880). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ und traf die weiteren Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. II und III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 881 f.). Mit separatem Beschluss, ebenfalls datierend vom 9. Mai 2018, beschloss die Vorinstanz, den Beschuldigten gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung (StPO;