__ und eventuell weiteren Personen am 29. Juni 2016 in Bern zum Nachteil der G.________AG. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten – wobei sie festhielt, dass die in Italien ausgestandene Haft (10 Tage Haft und 206 Tage Hausarrest) sowie die in der Schweiz ausgestandene Untersuchungs- (vom 22. August 2017 bis 21. März 2018) und Sicherheitshaft (vom 22. März 2018 bis 9. Mai 2018) im Umfang von insgesamt 438 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wird – sowie zu den auf CHF 15'323.00 bestimmten Verfahrenskosten (Ziff.