Mangels (vollständiger) Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich der belastenden Aussagen der Belastungspersonen in den gegen sie selber geführten Strafverfahren, und aufgrund der verweigerten Aussage der einen Belastungsperson war die Verteidigung in den früh im Vorverfahren durch die Polizei durchgeführten delegierten Einvernahmen nicht in die Lage, das Recht abschliessend und wirksam auszuüben. Dieser Umstand liegt in der Verantwortung der Behörde, insbesondere deshalb, weil die beiden rechtskräftig verurteilten Belastungspersonen bis zu ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ohne weiteres und ohne grossen Aufwand nochmals hätten befragt werden können und zu befürchten war,